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Förderverein Archäologische Forschung Göttingen e.V. |
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Mitglieder Sponsoren Beitrittserklärung Satzung Presse Sommerfest 2006 Satzung
§
1 Name
und Sitz des Vereins §
2 Zweck
des Vereins
- ideelle
- finanzielle
- tätige Förderung der archäologischen
Forschung im Stadtgebiet von Göttingen. Vereinsziel
ist die Förderung der stadtarchäologischen Arbeit in Göttingen durch: ·
Förderung des Verständnisses in der Bevölkerung
(Wissensausbreitung), durch Verbreitung von Informationen über die archäologischen
Ergebnisse ·
Bereitstellung eines Forums zu Diskussion und
Zusammenarbeit Gleichgesinnter ·
Unterstützung von konkreten Projekten durch
finanzielle Zuwendungen ·
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ·
Förderung von wissenschaftlichen und populären
Publikationen zu Themen der Stadtarchäologie mit Schwerpunkt Göttingen ·
Förderung der Zusammenarbeit mit anderen stadtarchäologischen
Einrichtungen der Region / Deutschlands ·
Förderung von Zusammenarbeit und Austausch mit
allen für die Stadtarchäologie wichtigen wissenschaftlichen Disziplinen (Interdisziplinarität). Die
Förderung von Projekten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen
Stadtarchäologin / dem jeweiligen Stadtarchäologen. §
3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Der Verein ist politisch,
weltanschaulich und konfessionell ungebunden. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §
4 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
5 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, die in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. Die Mitgliedschaft wird durch
eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser
verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft endet: 1. durch den Tod eines
Mitglieds. 2.
durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten auf den Schluß des Geschäftsjahres. Bei beschränkt Geschäftsfähigen
ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 3. durch Ausschluß wegen satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens des Mitgliedes. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Bis zur entsprechenden Beschlußfassung kann der Vorstand das Mitglied von der Mitgliedschaft suspendieren. 4.
durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine Beiträge für
mindestens ein Beitragsjahr nicht entrichtet hat. Eine
Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden findet nicht statt. §
6 Mitgliederbeitrag
Über
die Höhe der Beiträge der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernde
Mitglieder zahlen mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten
Jahresbeitrag. In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag durch den
Vorstand reduziert oder erlassen werden. §
7 Rechte
und Pflichten der Mitglieder Die
Mitglieder sind eingeladen, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In
der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Juristische Personen entsenden einen Vertreter, der das Stimmrecht ausübt. §
8 Organe
des Vereins 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. §
9 Ordentliche
Mitgliederversammlung Die schriftliche Einladung
(Brief, email, Fax) hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter
Angabe der Tagungsordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für die Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten sowie
die Wahlen und die Entlastung des Vorstandes. §
10 Außerordentliche
Mitgliederversammlung 1. auf Beschluß des
Vorstandes, 2.
auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder. Der Antrag ist an
den Vorsitzenden zu richten und muß die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
enthalten. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich, unter Angabe der Tagungsordnung, zu erfolgen. §
11 Beschlußfähigkeit
und Abstimmung Beschlüsse in der
Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei allen Wahlen von Personen
ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Wahlen erfolgen durch
offene Abstimmung, falls keine geheime Abstimmung beantragt wird. Änderungen der Satzung sowie
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. §
12 Vorstand 1. der/dem 1. Vorsitzenden, 2. der/dem 2. Vorsitzenden, 3. der/dem Schriftführer(in), 4. der/dem Schatzmeister(in), 5. zwei Beigeordneten Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam
mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner
Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB. §
13 Wahl
und Aufgaben des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes
sind mit absoluter Mehrheit einzeln zu wählen; sollte in einem ersten Wahlgang
keine absolute Mehrheit erzielt werden, wird durch einfache Mehrheit gewählt. Fällt ein gewähltes
Vorstandsmitglied durch Tod, Rücktritt oder Abberufung aus, wird auf der nächstfolgenden
ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Der Vorstand leitet den Verein
nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Auf
Beschluß des Vorstandes können bei Bedarf weitere organisatorische
Einrichtungen mit besonderen und zeitlich begrenzten Aufgaben geschaffen werden. Eine vorzeitige Abberufung des
Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf in jedem Fall der 2/3
Mehrheit der Mitgliederversammlung. §
14 Kassenprüfung Die Kassenprüfer haben die
ordnungsgemäße Buchführung, die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und
den Rechnungsabschluß des Geschäftsjahres zu prüfen und der ordentlichen
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten. §
15 Auflösung Die Auflösung des Vereins
kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder. Diese Mitgliederversammlung ist nur
beschlußfähig,
wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. §
16 Vermögensverwendung §
17 Haftungsausschluß
Der
Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei Nutzung von
Einrichtungen und Geräten des Vereins entstehen, soweit jene nicht durch
Versicherungen abgedeckt sind. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen
vorgeschriebene Haftung wird durch die Satzung nicht ausgeschlossen. §
18 Gerichtsstand
/ Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Göttingen.
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