Förderverein Archäologische Forschung

 Göttingen e.V.

 

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Satzung

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „ Förderverein archäologische Forschung Göttingen“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts einzutragen. Nach der Eintragung lautet der Name "Förderverein archäologische Forschung Göttingen e.V.".

 Der Sitz des Vereins ist Göttingen.    

§ 2

Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die

                               - ideelle

                               - finanzielle

                               - tätige

Förderung der archäologischen Forschung im Stadtgebiet von Göttingen.  

Vereinsziel ist die Förderung der stadtarchäologischen Arbeit in Göttingen durch:

·        Förderung des Verständnisses in der Bevölkerung (Wissensausbreitung), durch Verbreitung von Informationen über die archäologischen Ergebnisse

·        Bereitstellung eines Forums zu Diskussion und Zusammenarbeit Gleichgesinnter

·        Unterstützung von konkreten Projekten durch finanzielle Zuwendungen

·        Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

·        Förderung von wissenschaftlichen und populären Publikationen zu Themen der Stadtarchäologie mit Schwerpunkt Göttingen

·        Förderung der Zusammenarbeit mit anderen stadtarchäologischen Einrichtungen der Region / Deutschlands

·        Förderung von Zusammenarbeit und Austausch mit allen für die Stadtarchäologie wichtigen wissenschaftlichen Disziplinen (Interdisziplinarität).  

Die Förderung von Projekten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Stadtarchäologin / dem jeweiligen Stadtarchäologen.   

§ 3

Gemeinnützigkeit  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.  

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden.  

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, an der Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke mitzuwirken.

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, die in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. 

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch den Tod eines Mitglieds.

2. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Schluß des Geschäftsjahres. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. durch Ausschluß wegen satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens des Mitgliedes. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Bis zur entsprechenden Beschlußfassung kann der Vorstand das Mitglied von der Mitgliedschaft suspendieren.

4. durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine Beiträge für mindestens ein Beitragsjahr nicht entrichtet hat.

Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden findet nicht statt.   

§ 6

Mitgliederbeitrag

 Von allen Mitgliedern werden im voraus jährliche Beitragszahlungen per Lastschrift erhoben. Bei Vereinseintritt ist der Jahresbeitrag (Beitragsjahr = Geschäftsjahr s. §4) zu entrichten.  

Über die Höhe der Beiträge der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag durch den Vorstand reduziert oder erlassen werden.    

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Die Mitglieder sind eingeladen, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.  

 In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen entsenden einen Vertreter, der das Stimmrecht ausübt.   

§ 8

Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 Der Vorstand kann einen Beirat berufen.    

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen.

Die schriftliche Einladung (Brief, email, Fax) hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagungsordnung zu erfolgen.  

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten sowie die Wahlen und die Entlastung des Vorstandes.    

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

1. auf Beschluß des Vorstandes,

2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten und muß die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, unter Angabe der Tagungsordnung, zu erfolgen.  

§ 11

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

 In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und fördernde Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und vor Beginn der Versammlung Vereinsmitglieder sind.  

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Bei allen Wahlen von Personen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, falls keine geheime Abstimmung beantragt wird.

Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden / 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu erstellen.    

§ 12

Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

1. der/dem 1. Vorsitzenden,

2. der/dem 2. Vorsitzenden,

3. der/dem Schriftführer(in),

4. der/dem Schatzmeister(in),

5. zwei Beigeordneten  

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 Der jeweilige Stadtarchäologe/in ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.  

§ 13

Wahl und Aufgaben des Vorstandes

 Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.  

Die Mitglieder des Vorstandes sind mit absoluter Mehrheit einzeln zu wählen; sollte in einem ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt werden, wird durch einfache Mehrheit gewählt.

Fällt ein gewähltes Vorstandsmitglied durch Tod, Rücktritt oder Abberufung aus, wird auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.  

Der Vorstand leitet den Verein nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.  

Auf Beschluß des Vorstandes können bei Bedarf weitere organisatorische Einrichtungen mit besonderen und zeitlich begrenzten Aufgaben geschaffen werden.  

Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf in jedem Fall der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.  

§ 14

Kassenprüfung

 Die Mitglieder wählen zwei Kassenprüfer für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig. Die Kassenprüfer sind nicht an Weisungen gebunden.  

Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung, die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und den Rechnungsabschluß des Geschäftsjahres zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.    

§ 15

Auflösung  

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.    

§ 16

Vermögensverwendung

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur der Stadtarchäologie Göttingen - bei deren Nichtexistenz dem Städtischen Museum Göttingen - überlassen und für Zwecke gemäß §2 dieser Satzung verwendet werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluß gefaßt hat. Der Beschluß darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.    

§ 17

Haftungsausschluß  

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei Nutzung von Einrichtungen und Geräten des Vereins entstehen, soweit jene nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebene Haftung wird durch die Satzung nicht ausgeschlossen.    

§ 18

Gerichtsstand / Erfüllungsort  

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Göttingen.